All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

der jmw inno­va­ti­on GmbH, im Fol­gen­den kurz JMW genannt.

1. Gel­tung

1.1. Ver­trags­grund­la­gen. JMW schließt ihre Ver­trä­ge und erbringt ihre Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge ihrer schrift­li­chen Ange­bo­te, sowie der jeweils gül­ti­gen Fas­sung etwa­iger in das Ange­bot ein­be­zo­ge­ner Beschrei­bun­gen von Waren oder Dienst­leis­tun­gen (z.B. indi­vi­du­el­le Pflich­ten­hef­te oder all­ge­mei­ne Pro­dukt­fol­der), Preis­lis­ten sowie die­ser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

Die Beschrei­bun­gen von Waren oder Dienst­leis­tun­gen, Preis­lis­ten und All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten, soweit diese nicht bloß pro­jekt­spe­zi­fisch sind (z.B. indi­vi­du­el­les Pflich­ten­heft) für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen JMW und dem Auf­trag­ge­ber und lie­gen sohin ab dem ers­ten Ver­trags­ab­schluss auto­ma­tisch allen wei­te­ren Ver­trags­ab­schlüs­sen zwi­schen JMW und dem jewei­li­gen Auf­trag­ge­ber in der jeweils aktu­ells­ten Fas­sung zugrun­de, auch wenn auf diese Preis­lis­ten, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen und All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht mehr aus­drück­lich Bezug genom­men wird.

1.2. Zukünf­ti­ge Ände­run­gen. Ände­run­gen der Beschrei­bun­gen von Waren oder Dienst­leis­tun­gen, Preis­lis­ten und All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von JMW wer­den dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich bekannt­ge­ge­ben und gel­ten als ver­ein­bart, wenn Unter­neh­mer nicht bin­nen zwei und Kon­su­men­ten nicht bin­nen vier Wochen wider­spre­chen. Ab Gül­tig­keit der neuen Ver­ein­ba­rung gel­ten die Ände­run­gen der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen auch für alle ande­ren noch lau­fen­den Verträge.

1.3. Zusatz­ver­ein­ba­run­gen. Alle For­men von Zusatz­ver­ein­ba­run­gen, sowohl vor Ver­trags­ab­schluss als auch wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form. Das gilt gegen­über Unter­neh­mern auch für das Abwei­chen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Ver­trags­be­stand­tei­le von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers. Von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers kom­men­de Vor­ga­ben betref­fend den Leis­tungs­in­halt, wie Las­ten­hef­te, wer­den selbst bei Kennt­nis von JMW nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn diese von JMW in das Ange­bot inte­griert oder von JMW zum Bei­spiel durch Ver­wei­se auf diese Vor­ga­ben sonst aus­drück­lich akzep­tiert werden.

Von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers kom­men­de rechts­ge­stal­ten­de Ele­men­te, wie All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen oder Ver­trags­klau­seln, wer­den selbst bei Kennt­nis von JMW nur dann wirk­sam, wenn diese von JMW mit einem diese Rechts­tex­te aus­drück­lich umfas­sen­den Zusatz­ver­merk (wie z.B. „AGB akzep­tiert“) ange­nom­men wer­den. Ansons­ten wider­spricht JMW der Ein­be­zie­hung von rechts­ge­stal­ten­den Ele­men­ten, wie All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen oder Ver­trags­klau­seln, des Auf­trag­ge­bers ausdrücklich.

Die bloße Annah­me von Vor­ga­ben betref­fend den Leis­tungs­in­halt des Auf­trag­ge­bers durch JMW bewirkt daher keine Annah­me von Rechts­tex­ten des Auf­trag­ge­bers, selbst wenn diese Vor­ga­ben rechts­ge­stal­ten­de Ele­men­te beinhal­ten (wie z.B. „Es gel­ten unse­re AGB.“).

1.5. Vor­ge­hen bei Wider­sprü­chen. Für den Fall von Wider­sprü­chen zwi­schen dem Ange­bot, etwa­igen Beschrei­bun­gen von Waren oder Dienst­leis­tun­gen (pro­jekt­spe­zi­fi­sche Unter­la­gen, all­ge­mei­ne Unter­la­gen), etwa­igen Preis­lis­ten und den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von JMW gel­ten diese in der genann­ten Rei­hen­fol­ge. Die indi­vi­du­el­le­ren Bestand­tei­le ändern daher die gene­rel­le­ren Bestand­tei­le des Ver­tra­ges auto­ma­tisch ab.

Für den Fall von Wider­sprü­chen zwi­schen Ver­trags­ele­men­ten von JMW und von Ver­trags­ele­men­ten des Auf­trag­ge­bers gehen alle Ver­trags­ele­men­te von JMW vor.

1.6. Vor­ge­hen bei Unwirk­sam­keit. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein, so ist unwirk­sa­me Bestim­mung bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern durch eine wirk­sa­me Bestim­mung, die dem wirt­schaft­li­chen Sinn und Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt, zu ersetzen.

2. Ver­trags­ab­schluss und Vertragslaufzeit

2.1. Ange­bot durch JMW. Basis für den Ver­trags­ab­schluss ist das jewei­li­ge Ange­bot von JMW an den Auf­trag­ge­ber. Die Ange­bo­te von JMW sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Erteilt der Auf­trag­ge­ber einen Auf­trag, so ist der Auf­trag­ge­ber an die­sen zwei Wochen ab des­sen Zugang bei JMW gebunden.

2.2. Ange­bot durch den Auf­trag­ge­ber. Erteilt der Auf­trag­ge­ber aus­nahms­wei­se unauf­ge­for­dert, also ohne vor­her­ge­hen­des Ange­bot von JMW (z.B. bei Zusatz­auf­trä­gen in lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hun­gen), einen Auf­trag an JMW, so sind Unter­neh­mer an die­sen zwei Wochen, Kon­su­men­ten eine Woche ab des­sen Zugang bei JMW gebunden.

2.3. Annah­me durch JMW. Der Ver­trag kommt daher immer erst durch die schrift­li­che Annah­me des Auf­trags durch JMW zustande.

Die Annah­me hat grund­sätz­lich in Schrift­form, z.B. durch Auf­trags­be­stä­ti­gung, zu erfol­gen, es sei denn, dass JMW z.B. durch für den Auf­trag­ge­ber ersicht­li­ches Tätig­wer­den auf­grund des Auf­tra­ges zu erken­nen gibt, dass JMW den Auf­trag annimmt.

Eine bloße Bestä­ti­gung des Zugangs des Auf­tra­ges, z.B. in Form einer Zugangs­be­stä­ti­gung eines Web­shops, stellt noch keine Auf­trags­an­nah­me dar.

3. Leis­tungs­um­fang, Auf­trags­ab­wick­lung und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auftraggebers

3.1. Erfül­lungs­ort. Erfül­lungs­ort ist der Sitz von JMW.

3.2. Leis­tungs­um­fang. Der Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ergibt sich aus der sich aus allen Ver­trags­be­stand­tei­len erge­ben­den schrift­li­chen Leis­tungs­be­schrei­bung von JMW. Nicht in das Ange­bot ein­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen aus ande­ren Quel­len (z.B. Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen, Web­sites oder Kata­lo­ge) sind nicht Bestand­teil der Leis­tungs­be­schrei­bung. JMW leis­tet aus­schließ­lich gegen­über Kon­su­men­ten für öffent­li­che Äuße­run­gen durch JMW oder durch den Her­stel­ler gewähr, es sei denn, dass JMW diese öffent­li­chen Äuße­run­gen nicht kann­te, nicht ken­nen muss­te, oder diese Äuße­run­gen vor Abschlus­ses des Ver­tra­ges berich­tigt wur­den oder der Ver­trags­ab­schluss durch diese Äuße­run­gen nicht beein­flusst wurde.

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Leis­tungs­be­schrei­bung auf Über­ein­stim­mung mit sei­nen Anfor­de­run­gen und auf Voll­stän­dig­keit zu über­prü­fen. Nach Ertei­lung des Auf­trags sind Ände­run­gen der Leis­tungs­be­schrei­bung nur ein­ver­nehm­lich mög­lich und kön­nen ins­be­son­de­re zur Ände­rung von Prei­sen, Fris­ten und Ter­mi­nen führen.

3.3. Fach­ge­rech­te Leis­tung. Soweit die schrift­li­che Leis­tungs­be­schrei­bung nichts ande­res vor­sieht, schul­det JMW eine fach­ge­rech­te Aus­füh­rung nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik. Inner­halb des Rah­mens der schrift­li­chen Leis­tungs­be­schrei­bung hat JMW bei der Aus­füh­rung der Leis­tun­gen Gestal­tungs­frei­heit, soweit meh­re­re fach­ge­rech­te Mög­lich­kei­ten zur Aus­füh­rung bestehen.

3.4. Aus­tausch­ba­re Leis­tun­gen. Soweit dies mit den Zie­len des Auf­tra­ges im Ein­klang steht, ist JMW berech­tigt, von der Leis­tungs­be­schrei­bung abzu­wei­chen und Leis­tun­gen durch ande­re gleich­wer­ti­ge Leis­tun­gen zu ersetzen.

3.5. Fremd­leis­tun­gen. JMW ist berech­tigt, die Leis­tun­gen selbst aus­zu­füh­ren, oder sich bei der Erbrin­gung der Leis­tun­gen sach­kun­di­ger Drit­ter zu bedie­nen (Fremd­leis­tung).

3.6. Ver­ein­bar­te Fremd­leis­tun­gen. Im Fall, dass die Erbrin­gung einer Leis­tung als Fremd­leis­tung mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart ist (ver­ein­bar­te Fremd­leis­tung), ist JMW berech­tigt, die Fremd­leis­tung nach eige­ner Wahl sowohl im eige­nen Namen oder im Namen des Auf­trag­ge­bers als auch auf eige­ne Rech­nung oder auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu beauftragen.

Unab­hän­gig von der gewähl­ten Form der Beauf­tra­gung sind bei ver­ein­bar­ten Fremd­leis­tun­gen die jewei­li­gen Auf­trag­neh­mer keine Erfül­lungs­ge­hil­fen von JMW. JMW haf­tet daher nur für das Aus­wahl­ver­schul­den. Wird der Drit­te auf Anre­gung des Auf­trag­ge­bers her­an­ge­zo­gen, dann haf­tet JMW über­haupt nicht für den Dritten.

Soweit bei ver­ein­bar­ten Fremd­leis­tun­gen für diese Fremd­leis­tun­gen zwi­schen JMW und dem Auf­trag­ge­ber keine beson­de­ren Leis­tungs­be­schrei­bun­gen bzw. Ver­trags­in­hal­te ver­ein­bart wur­den, gilt für den Auf­trag­ge­ber im Fall der Beauf­tra­gung des Drit­ten im Namen von JMW die Leis­tungs­be­schrei­bung des Drit­ten, im Fall der Beauf­tra­gung im Namen des Auf­trag­ge­bers der gesam­te Inhalt des Ver­tra­ges des Dritten.

JMW ist nicht ver­pflich­tet, die Ver­trags­be­din­gun­gen von Drit­ten, wel­che ver­ein­bar­te Fremd­leis­tun­gen erbrin­gen, zu über­prü­fen. Dies ist Auf­ga­be des Auftraggebers.

Der Auf­trag­ge­ber ist in Kennt­nis, dass viele Fremd­leis­tun­gen nur zu stan­dar­di­sier­ten, nicht beein­fluss­ba­ren Bedin­gun­gen in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, oft aus­län­di­sches Recht und Gerichts­stand vor­se­hen sowie unvor­her­seh­ba­ren und unab­wend­ba­ren Ände­run­gen unter­lie­gen können.

JMW hat ledig­lich die Leis­tungs­be­schrei­bung auf Taug­lich­keit zu prü­fen. Wird der Drit­te auf Anre­gung des Auf­trag­ge­bers her­an­ge­zo­gen, dann hat der Auf­trag­ge­ber die Leis­tungs­be­schrei­bung selbst zu prüfen.

Soweit die Lauf­zeit ver­ein­bar­ter Fremd­leis­tun­gen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß über die Lauf­zeit des Ver­tra­ges zwi­schen JMW und dem Auf­trag­ge­ber hin­aus­geht, hat der Auf­trag­ge­ber bei im Namen bzw. auf Rech­nung von JMW beauf­trag­ten Fremd­leis­tun­gen nach Ende der Lauf­zeit des Ver­tra­ges zwi­schen JMW und dem Auf­trag­ge­ber ein­zu­tre­ten. Das gilt aus­drück­lich auch im Falle einer Kün­di­gung des Ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund.

3.7. Teil­ba­re Leis­tun­gen. Bei teil­ba­ren Leis­tun­gen ist JMW berech­tigt, Teil­lie­fe­run­gen vorzunehmen.

3.8. Ver­fall. Der Auf­trag­ge­ber hat alle bei JMW bestell­ten oder JMW zur Bear­bei­tung über­ge­be­nen Leis­tun­gen frist­ge­recht abzu­ho­len. Für den Fall, dass die Abho­lung nicht frist­ge­recht erfolgt, ist JMW berech­tigt, Lager­kos­ten zu ver­rech­nen sowie die Leis­tun­gen bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern nach drei Mona­ten und bei Ver­trä­gen mit Kon­su­men­ten nach sechs Mona­ten zu ent­sor­gen und die Ent­sor­gungs­kos­ten zu verrechnen.

3.9. Ter­mi­ne und Fris­ten. Von JMW ange­ge­be­ne Ter­mi­ne oder Fris­ten zur Lie­fe­rung von Leis­tun­gen oder Waren sind unver­bind­lich, soweit diese nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind.

3.10. Unvor­her­seh­ba­re oder unab­wend­ba­re Ereig­nis­se. Unvor­her­seh­ba­re oder unab­wend­ba­re Ereig­nis­se – ins­be­son­de­re Säu­mig­keit des Auf­trag­ge­bers bei der Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen sowie für JMW unvor­her­seh­ba­re und unab­wend­ba­re Ver­zö­ge­run­gen bei JMW oder ihren Auf­trag­neh­mern – ver­län­gern Fris­ten bzw. ver­schie­ben Ter­mi­ne um die Dauer des unvor­her­seh­ba­ren und unab­wend­ba­ren Ereig­nis­ses zuzüg­lich der Dauer der in einem sol­chen Fall not­wen­di­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men. Davon hat JMW den Auf­trag­ge­ber schrift­lich in Kennt­nis zu setzen.

3.11. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers. Der Auf­trag­ge­ber hat JMW unver­züg­lich, ohne Auf­for­de­rung und in wei­ter­ver­ar­beit­ba­rer Form alle Infor­ma­tio­nen schrift­lich mit­zu­tei­len und alle Leis­tun­gen bei­zu­stel­len, die für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch JMW erfor­der­lich sind.

Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Bereit­stel­lung eines Ansprech­part­ners zur Pro­jekt­ko­or­di­na­ti­on, die Bei­stel­lung von Unter­la­gen, Mate­ria­li­en und Ein­rich­tun­gen, die Abstim­mung bei Auf­trags­de­tails und die Abnah­me (Frei­ga­be) von Teil­leis­tun­gen und Leistungen.

Wenn die Not­wen­dig­keit der Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen oder Leis­tun­gen durch den Auf­trag­ge­ber erst wäh­rend der Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch JMW bekannt wird, hat der Auf­trag­ge­ber diese unver­züg­lich nachzureichen.

Der Auf­trag­ge­ber hat die von ihm bei­gestell­ten Infor­ma­tio­nen und Leis­tun­gen selbst auf deren Taug­lich­keit, Rich­tig­keit und Recht­mä­ßig­keit zu prüfen.

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für sämt­li­che Schä­den, die durch man­gel­haf­te, ver­spä­te­te oder unter­las­se­ne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen, und ins­be­son­de­re auch für den JMW dadurch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand. Sofern JMW auf­grund man­gel­haf­ter, ver­spä­te­ter oder unter­las­se­ner Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers die Leis­tun­gen nicht ver­ein­ba­rungs­ge­mäß aus­füh­ren kann, ist JMW unbe­scha­det ande­rer Rech­te auch berech­tigt, die Aus­füh­rung der Leis­tung zu unter­bre­chen, ande­re Leis­tun­gen für ande­re Auf­trag­ge­ber ein­zu­schie­ben und erst nach Abschluss die­ser Leis­tun­gen die Aus­füh­rung der Leis­tun­gen für den Auf­trag­ge­ber, soweit die­ser seine Mit­wir­kungs­pflich­ten bis dahin erfüllt hat, fort­zu­set­zen, wodurch sich alle Ter­mi­ne und Fris­ten verschieben.

Wird JMW von Drit­ten wegen einer Rechts­ver­let­zung im Zusam­men­hang mit vom Auf­trag­ge­ber bei­gestell­ten Infor­ma­tio­nen oder Leis­tun­gen in Anspruch genom­men, so hat der Auf­trag­ge­ber JMW zudem schad- und klag­los zu hal­ten und bei der Abwehr von all­fäl­li­gen Ansprü­chen Drit­ter zu unterstützen.

3.12. Ein­grif­fe des Auf­trag­ge­bers. Wenn der Auf­trag­ge­ber eigen­mäch­tig in nicht ver­ein­bar­ter Weise in die Leis­tun­gen von JMW ein­greift und Ände­run­gen vor­nimmt, haf­tet er für den dadurch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand von JMW, z.B. zur Nach­prü­fung, Doku­men­ta­ti­on, Män­gel­fest­stel­lung, Män­gel­zu­ord­nung, Mängelbehebung.

3.13. Prüf­pflich­ten von JMW. JMW haf­tet nur dafür, dass die von JMW erstell­ten Leis­tun­gen nicht an sich rechts­wid­rig sind (z.B. Ver­wen­dung eines urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werks ohne Zustim­mung des Urhebers).

JMW hat jedoch keine Ver­pflich­tung zur recht­li­chen Prü­fung der durch JMW erstell­ten Leis­tun­gen auf eine etwa­ige Ver­let­zung von Rech­ten Drit­ter oder auf even­tu­el­le Rechts­ver­let­zun­gen, die durch die vom Auf­trag­ge­ber geplan­te Art der Ver­wen­dung (z.B. der Ver­wen­dung einer Gra­fik als Logo) ent­ste­hen. Der Auf­trag­ge­ber hat diese recht­li­chen Prü­fun­gen, ins­be­son­de­re in verwaltungs‑, straf‑, wettbewerbs‑, marken‑, kennzeichen‑, musterschutz‑, urheber‑, per­sön­lich­keits- und daten­schutz­recht­li­cher Hin­sicht selbst vor­zu­neh­men oder durch einen ent­spre­chend aus­ge­bil­de­ten Rechts­exper­ten vor­neh­men zu lassen.

Soweit JMW auf die Not­wen­dig­keit einer zusätz­li­chen recht­li­chen Prü­fung von Leis­tun­gen auch hin­sicht­lich ande­rer Rech­te oder auf ande­re Risi­ken vor Auf­trags­er­tei­lung oder wäh­rend des Auf­tra­ges nach Bekannt­wer­den neuer Auf­trags­de­tails hin­weist, geht die Haf­tung für die Vor­nah­me die­ser recht­li­chen Prü­fung hin­sicht­lich ande­rer Rech­te oder für das Ein­ge­hen die­ser Risi­ken in dem Fall, dass sei­tens JMW Auf­klä­rungs- oder Prüf­pflich­ten bestan­den haben, auf den Auf­trag­ge­ber über. Die Leis­tung von JMW gilt damit als ord­nungs- und ver­ein­ba­rungs­ge­mäß erbracht.

3.14. Rech­te an den Leis­tun­gen. Grund­sätz­lich ste­hen alle Rech­te an den ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen JMW bzw. deren Lizenz­ge­bern zu. Der Auf­trag­ge­ber erhält das Recht, die Leis­tun­gen nach voll­stän­di­ger Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gel­tes im mit JMW ver­ein­bar­ten bzw. von den Lizenz­ge­bern vor­de­fi­nier­ten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Umfang nicht ver­ein­bart wurde, umfasst die­ser die nicht exklu­si­ve, kein Recht zur Sub­li­zen­zie­rung oder Wei­ter­ga­be an Drit­te (bzw. ver­bun­de­ne Unter­neh­men) beinhal­ten­de Nut­zung zum eige­nen Gebrauch im Unter­neh­men des Auf­trag­ge­bers, wobei das Recht zur Bear­bei­tung auf das gesetz­lich unver­zicht­ba­re Mini­mum ein­ge­schränkt ist.

Der Auf­trag­ge­ber ist in Kennt­nis, dass die Leis­tun­gen von JMW oft auf Wer­ken oder Leis­tun­gen Drit­ter mit unter­schied­lichs­ten Lizenz­be­din­gun­gen auf­bau­en. Der Auf­trag­ge­ber hat diese Lizenz­be­din­gun­gen von Leis­tun­gen oder Wer­ken Drit­ter, wel­che Bestand­teil der Leis­tun­gen oder Werke von JMW sind, einzuhalten.

3.15. Recht auf das End­pro­dukt. Der Auf­trag­ge­ber hat nur ein Recht auf die Nut­zung der Leis­tung in der ver­ein­bar­ten Form als End­pro­dukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstel­lung der Leis­tun­gen not­wen­di­gen Grund­la­gen, Arbeits­be­hel­fe, Zwi­schen­er­geb­nis­se etc. Soweit dies nicht ver­ein­bart wurde, hat JMW auch keine Ver­pflich­tung, diese Grund­la­gen, Arbeits­be­hel­fe, Zwi­schen­er­geb­nis­se usw. nach Abschluss der Arbei­ten aufzubewahren.

3.16. Refe­renz. JMW ist berech­tigt, auf allen von JMW für den Auf­trag­ge­ber erstell­ten Leis­tun­gen auf JMW und allen­falls auf einen ande­ren Urhe­ber hin­zu­wei­sen und vor­be­halt­lich des jeder­zeit mög­li­chen, schrift­li­chen Wider­rufs im Rah­men der eige­nen Wer­be­mit­tel von JMW Daten wie Namen und Logo des Auf­trag­ge­bers, Pro­jekt­be­schrei­bung, Pro­jekt­ab­bil­dun­gen und Ähn­li­ches als Refe­renz bzw. als Hin­weis auf die Geschäfts­be­zie­hung mit dem Auf­trag­ge­ber zu ver­wen­den, ohne dass dem Auf­trag­ge­ber dafür ein Ent­gelt zuste­hen würde.

3.17. Erfolg einer Idee. JMW schul­det aus­schließ­lich die ver­ein­bar­te Leis­tung und garan­tiert kei­nen Erfolg für die Umset­zung einer Idee/Erfindung.

4. Spe­zi­el­le Leistungsarten

4.1. Inhal­te wie z.B. Texte, Fotos & Gra­fi­ken. Soweit die Leis­tun­gen von JMW die Anfer­ti­gung von Inhal­ten wie z.B. Tex­ten, Fotos und Gra­fi­ken beinhal­tet, gilt das Ange­bot jeweils nur für einen Ent­wurf sowie für gering­fü­gi­ge Abän­de­run­gen. Soll­te der Ent­wurf trotz fach­ge­rech­ter und auf­trags­ge­mä­ßer Aus­füh­rung den Geschmack des Auf­trag­ge­bers nicht tref­fen, ist die Erstel­lung wei­te­rer Ent­wür­fe kostenpflichtig.

Soweit der Auf­trag­ge­ber der­ar­ti­ge Inhal­te bei­stellt, hat dies in digi­ta­ler, wei­ter­ver­ar­beit­ba­rer Qua­li­tät zu erfolgen.

4.2. Druck. Soweit die Leis­tun­gen von JMW die Erstel­lung von Druck­wer­ken beinhal­ten, hat der Auf­trag­ge­ber Druck­da­ten zu lie­fern, die den Anfor­de­run­gen von JMW entsprechen.

Der Auf­trag­ge­ber hat tech­nisch beding­te und bran­chen­üb­li­che Abwei­chun­gen bei der Farbe und dem Mate­ri­al zu akzep­tie­ren, soweit keine exak­ten Vor­ga­ben ver­ein­bart wur­den. Im Fall der Ver­ein­ba­rung exak­ter Vor­ga­ben sind die für die Errei­chung die­ser Vor­ga­ben not­wen­di­gen Mehr­kos­ten vom Auf­trag­ge­ber zu ersetzen.

Mehr- und Min­der­lie­fe­run­gen sind bei ein­fachs­ten Arbei­ten bis zu 5 %, bei schwie­ri­ge­ren Arbei­ten bis zu 10 % gestat­tet und wer­den antei­lig unter Zugrun­de­le­gung des Fort­dru­ckes zu ver­rech­net. Bei bei­gestell­tem Mate­ri­al wer­den die Tole­ranz­sät­ze der Zulie­fer­indus­trie zusätz­lich berück­sich­tigt. Für die Recht­schrei­bung in deut­scher Spra­che ist die letz­te Aus­ga­be des Duden („neue Recht­schrei­bung“) maß­ge­bend. Kor­rek­tur­ab­zü­ge wer­den dem Auf­trag­ge­ber nur nach Ver­ein­ba­rung vor­ge­legt. JMW ist jedoch berech­tigt, auch ohne Ver­ein­ba­rung Kor­rek­tur­ab­zü­ge vorzulegen.

5. Ent­gelt

5.1. Prei­se. Alle Prei­se ver­ste­hen sich ab Geschäfts­sitz bzw. ‑stel­le von JMW bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern in Euro zzgl. Umsatz­steu­er, bei Ver­trä­gen mit Kon­su­men­ten inkl. Umsatz­steu­er in der gesetz­li­chen Höhe.

5.2. Kos­ten­vor­anschlä­ge Kos­ten­vor­anschlä­ge von JMW gegen­über Unter­neh­mern sind unver­bind­lich. Das­sel­be gilt gegen­über Kon­su­men­ten, wenn auf die Unver­bind­lich­keit vor Abga­be des Kos­ten­vor­anschla­ges aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wurde.

Wenn nach der Ertei­lung eines unver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschla­ges abzu­se­hen ist, dass die tat­säch­li­chen Kos­ten die schrift­lich ver­an­schlag­ten Kos­ten um mehr als 15 % über­stei­gen, hat JMW den Auf­trag­ge­ber auf die höhe­ren Kos­ten schrift­lich hin­zu­wei­sen. Die Kos­ten­über­schrei­tung gilt als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht bin­nen einer Woche nach die­sem Hin­weis schrift­lich wider­spricht und gleich­zei­tig mit dem Wider­spruch schrift­lich eine kos­ten­güns­ti­ge­re Alter­na­ti­ve bekannt gibt. Im Fall einer Kos­ten­über­schrei­tung bis 15 % ist kein geson­der­ter Hin­weis erfor­der­lich. Diese Kos­ten­über­schrei­tung gilt vom Auf­trag­ge­ber von vorn­her­ein als genehmigt.

5.3. Zusatz­leis­tun­gen. Alle Leis­tun­gen von JMW, die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­bar­te Hono­rar abge­gol­ten sind, wie ins­be­son­de­re spä­ter ver­ein­bar­te Zusatz­leis­tun­gen, wer­den geson­dert entlohnt.

5.4. Kos­ten­vor­schuss. JMW ist berech­tigt, Kos­ten­vor­schüs­se zur Deckung des eige­nen Auf­wan­des zu verlangen.

5.5. Teil­leis­tun­gen. JMW ist berech­tigt, Teil­leis­tun­gen zu verrechnen.

5.6. Unge­recht­fer­tig­ter Rück­tritt. Für den Fall, dass der Unter­neh­mer von sei­nem Auf­trag ohne krass grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­schul­den von JMW ganz oder teil­wei­se zurück­tritt, gebührt JMW trotz­dem das ver­ein­bar­te Hono­rar. JMW muss sich in die­sem Fall ledig­lich Erspar­nis­se aus noch nicht getä­tig­ten Zukäu­fen von Waren und Fremd­leis­tun­gen anrech­nen las­sen. Das­sel­be gilt, wenn JMW aus einem in der Sphä­re des Auf­trag­ge­bers lie­gen­den wich­ti­gen Grund vom Ver­trag zurücktritt.

5.7. Preis­an­pas­sung. Bei Ver­trä­gen auf unbe­stimm­te Zeit sowie bei Ver­trä­gen mit auto­ma­ti­scher Ver­län­ge­rung der Ver­trags­dau­er ist JMW berech­tigt, jähr­lich eine ange­mes­se­ne Preis­an­pas­sung unter Berück­sich­ti­gung von Fak­to­ren wie Infla­ti­on, Ver­brau­cher- und Erzeu­ger­preis­in­dex, Kol­lek­tiv­ver­trags­ab­schlüs­sen, Wäh­rungs­schwan­kun­gen sowie von ähn­li­chen, von JMW nicht beein­fluss­ba­ren, exter­nen Fak­to­ren vorzunehmen.

Auch sonst ist JMW berech­tigt, nach Ver­trags­ab­schluss eine ange­mes­se­ne Preis­an­pas­sung bei ein­zel­nen Leis­tun­gen vor­zu­neh­men, wenn sich die Kos­ten die­ser Leis­tun­gen um mehr als 5% erhö­hen, ohne dass dies von JMW beein­fluss­bar ist.

Kon­su­men­ten haben bei Vor­lie­gen der umge­kehr­ten Vor­aus­set­zun­gen auch einen Anspruch auf Sen­kung des Entgeltes.

6. Zah­lung

6.1. Fäl­lig­keit und Zahl­bar­keit. Die Rech­nun­gen von JMW sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rech­nungs­da­tum fäl­lig und sind, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wurde, bei Online-Geschäf­ten mit der Bestel­lung und sonst bin­nen 7 Tagen ab Erhalt der Rech­nung zu bezah­len. Die Über­ga­be bzw. ein Ver­sand der Waren bzw. die Aus­füh­rung sons­ti­ger Leis­tun­gen erfolgt grund­sätz­lich erst nach voll­stän­di­ger Bezahlung.

6.2. Eigen­tums­vor­be­halt. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung durch den Auf­trag­ge­ber gilt ein Eigen­tums­vor­be­halt zuguns­ten von JMW an den von ihr gelie­fer­ten Waren bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses und aller damit ver­bun­de­nen Zin­sen und Kos­ten als vereinbart.

Im Falle des Ver­zu­ges ist JMW berech­tigt, ihre Rech­te aus dem Eigen­tums­vor­be­halt gel­tend zu machen. Der Auf­trag­ge­ber stimmt für die­sen Fall der Abho­lung der Waren durch JMW zu. Die Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­halts durch JMW bewirkt kei­nen Rück­tritt vom Ver­trag, außer JMW erklärt den Rück­tritt vom Ver­trag ausdrücklich.

Im Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Waren durch den Auf­trag­ge­ber tritt der Auf­trag­ge­ber seine For­de­rung gegen den Käu­fer zum Zwe­cke der Sicher­stel­lung an JMW ab. JMW ist berech­tigt, den Käu­fer von die­ser Abtre­tung zu verständigen.

6.3. Ver­bot der Auf­rech­nung und der Zurück­be­hal­tung. Unter­neh­mer sind selbst bei kon­ne­xen For­de­run­gen nicht berech­tigt, die eige­nen For­de­run­gen gegen For­de­run­gen von JMW auf­zu­rech­nen, außer die For­de­rung des Auf­trag­ge­bers wurde von JMW schrift­lich aner­kannt oder gericht­lich fest­ge­stellt. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht zuguns­ten von Unter­neh­mern ist ausgeschlossen.

6.4. Zah­lungs­ver­zug. Für den Fall ver­spä­te­ter Zah­lung sind bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern die zwi­schen Unter­neh­mern gül­ti­gen gesetz­li­chen Zin­sen, zumin­dest jedoch 9 % per anno, bei Ver­trä­gen mit Kon­su­men­ten Zin­sen in der Höhe von 9 % per anno zu bezah­len. Der Auf­trag­ge­ber hat alle mit der Ein­trei­bung der For­de­rung ver­bun­de­nen Kos­ten und Auf­wän­de, wie ins­be­son­de­re Inkas­so­spe­sen oder sons­ti­ge für eine zweck­ent­spre­chen­de Rechts­ver­fol­gung not­wen­di­gen Kos­ten, zu tragen.

6.5. Fort­ge­setz­ter Zah­lungs­ver­zug. Nach erfolg­lo­ser Mah­nung des Auf­trag­ge­bers unter Set­zung einer zumin­dest 7‑tägigen Nach­frist kann JMW sämt­li­che, auch im Rah­men von ande­ren mit dem Auf­trag­ge­ber abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen bereits erbrach­te Leis­tun­gen und Teil­leis­tun­gen sofort fäl­lig stel­len und die Erbrin­gung noch nicht bezahl­ter Leis­tun­gen bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller offe­nen Hono­rar­for­de­run­gen vor­über­ge­hend einstellen.

Nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen einer wei­te­ren Woche ist JMW berech­tigt, von allen Ver­trä­gen zurück­zu­tre­ten und zusätz­lich zur Bezah­lung der bereits erbrach­ten Leis­tun­gen den Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns zu for­dern. Damit ist JMW auch berech­tigt, bereits bezahl­te Leis­tun­gen ein­zu­stel­len, sofern sich aus der Ein­stel­lung der Leis­tung Erspar­nis­se erge­ben. In die­sem Fall ist JMW berech­tigt, die Erspar­nis­se mit den offe­nen For­de­run­gen gegen­zu­rech­nen. Unab­hän­gig von die­sen Mög­lich­kei­ten kann JMW selbst­ver­ständ­lich auch sofort nach Ablauf der Fäl­lig­keit Klage bei Gericht einreichen.

6.6. Raten­zah­lung. Soweit JMW und der Auf­trag­ge­ber eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen, gilt Ter­min­ver­lust im Fall der nicht frist­ge­rech­ten Bezah­lung auch nur einer Rate als vereinbart.

7. Daten­schutz, Geheim­hal­tung & Abwerbeverbot

7.1. Daten­schutz durch JMW. Es gilt die Daten­schutz­er­klä­rung von JMW.

7.2. Daten­schutz durch den Auf­trag­ge­ber. Die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten von JMW bzw. deren betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter durch den Auf­trag­ge­ber zum Zweck der Ver­trags­ab­wick­lung erfolgt auf Grund­la­ge des bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses sowie gesetz­li­cher Vorschriften.

Es besteht keine Ver­pflich­tung zum Abschluss des Ver­tra­ges. Das Unter­blei­ben des Ver­trags­ab­schlus­ses hätte jedoch zur Folge, dass der Auf­trag nicht ver­ge­ben wer­den kann.

Eine Wei­ter­ver­ar­bei­tung der Daten durch den Auf­trag­ge­bern zu ande­ren Zwe­cken ist unzulässig.

Sämt­li­che Daten unter­lie­gen der ver­ein­bar­ten bzw. gesetz­li­chen Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit und dem Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Eine Wei­ter­ga­be der Daten von JMW, abge­se­hen von der Wei­ter­ga­be an zur Ver­trags­ab­wick­lung not­wen­di­ge Emp­fän­ger wie Ban­ken, Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­wäl­te, Ver­sand­dienst­leis­ter etc., ist nur auf­grund gesetz­li­cher Grund­la­ge bzw. mit Ein­wil­li­gung von JMW zulässig.

Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, die Daten von JMW zum Zweck der Doku­men­ta­ti­on und der Erfül­lung recht­li­cher Ver­pflich­tun­gen bis zu maxi­mal drei­ßig Jahre nach Abschluss der Auf­trä­ge zu speichern.

7.3. Geheim­hal­tung. Der Auf­trag­ge­ber hat alle ihm bekann­ten geheim­hal­tungs­wür­di­gen Infor­ma­tio­nen über JMW, deren Pro­jek­te und deren ande­re Auf­trag­ge­ber geheim zu hal­ten und darf diese auch nicht für sich selbst ver­wer­ten. Diese Ver­ein­ba­rung hat auch über ein etwa­iges Ver­trags­en­de hin­aus Bestand. Bei einem Ver­stoß gegen diese Ver­pflich­tung ist eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Ver­stoß zu bezahlen.

7.4. Abwer­be­ver­bot. Der Auf­trag­ge­ber darf keine ande­ren Auf­trag­ge­ber oder Mit­ar­bei­ter von JMW abwer­ben. Diese Ver­ein­ba­rung hat drei Jahre über ein etwa­iges Ver­trags­en­de hin­aus Bestand. Bei einem Ver­stoß gegen diese Ver­pflich­tung ist eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Ver­stoß zu bezahlen.

8. Haf­tung

8.1. Gefahren­über­gang. Beim Ver­sand von Waren an Unter­neh­mer geht die Gefahr immer auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald JMW die Waren an das Beför­de­rungs­un­ter­neh­men über­ge­ben hat. Der Ver­sand von Waren erfolgt grund­sätz­lich nicht ver­si­chert, sofern der Auf­trag­ge­ber nicht auf seine Kos­ten JMW mit der Ver­si­che­rung der Waren beauf­tragt hat.

8.2. Rüge­ver­pflich­tung des Unter­neh­mers. Ist der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer, hat die­ser nach Anfor­de­rung einer Zwi­schen­ab­nah­me durch JMW, nach Über­ga­be und nach Auf­nah­me des Echt­be­triebs die über­ge­be­nen bzw. abzu­neh­men­den Leis­tun­gen spä­tes­tens bin­nen 14 Tagen jeden­falls schrift­lich abzu­neh­men („frei­zu­ge­ben“) oder all­fäl­li­ge Män­gel bzw. Schä­den schrift­lich zu rügen.

Im Fall einer Zwi­schen­ab­nah­me kann die Wei­ter­ar­beit durch JMW erst nach erfolg­ter Zwi­schen­ab­nah­me / „Frei­ga­be“ erfol­gen. Bei nicht recht­zei­ti­ger Abnah­me bzw. Rüge gel­ten die Leis­tun­gen auto­ma­tisch als vom Auf­trag­ge­ber abgenommen.

Ver­deck­te Män­gel bzw. Schä­den, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch inner­halb offe­ner Garantie‑, Gewähr­leis­tungs- oder Scha­den­er­satz­fris­ten auf­tre­ten, sind vom Unter­neh­mer eben­falls bin­nen 14 Tagen ab Erkenn­bar­keit zu rügen.

Der Rüge­ver­pflich­tung unter­lie­gen alle Män­gel oder Schä­den, wel­che der Auf­trag­ge­ber mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Unter­neh­mers bei ent­spre­chen­der Kon­trol­le erken­nen müsste.

Die Kon­trol­le hat bei Zwi­schen­ab­nah­men auf­grund der beson­de­ren Bedeu­tung von Zwi­schen­ab­nah­men zur Ver­mei­dung von Män­geln, wel­che sich dann durch alle wei­te­ren Leis­tungs­schrit­te zie­hen, einer fina­len, detail­lier­ten und beson­ders sorg­fäl­ti­gen Kon­trol­le zu ent­spre­chen. Bei der Über­ga­be hat die Kon­trol­le, einer ers­ten, aber den­noch genau­en Kon­trol­le zu ent­spre­chen. Bei der Auf­nah­me des Echt­be­trie­bes hat die Kon­trol­le auf­grund der beson­de­ren Bedeu­tung der Auf­nah­me des Echt­be­trie­bes zur Ver­mei­dung von Schä­den wäh­rend des Betrie­bes wie­der­um einer fina­len, detail­lier­ten und beson­ders sorg­fäl­ti­gen Kon­trol­le zu entsprechen.

Die Rüge des Auf­trag­ge­bers hat den Man­gel bzw. die Schä­den detail­liert und nach­voll­zieh­bar zu beschrei­ben. Bei Män­geln bzw. Schä­den, die nicht stän­dig auf­tre­ten, sind die exak­ten Zei­ten und Rah­men­be­din­gun­gen des Auf­tre­tens der Män­gel oder Schä­den anzu­füh­ren. Der Auf­trag­ge­ber hat JMW alle zur Unter­su­chung und Behe­bung der Män­gel bzw. Schä­den erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu ermöglichen.

Bei nicht recht­zei­ti­ger Rüge der Män­gel durch den Auf­trag­ge­ber ist die Gel­tend­ma­chung von Garantie‑, Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen sowie von Ansprü­chen auf­grund ande­rer Haf­tungs­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re von Regress­an­sprü­chen, des Auf­trag­ge­bers ausgeschlossen.

8.3. Garan­tie. Soweit die von JMW ver­trie­be­nen Pro­duk­te über eine Her­stel­ler­ga­ran­tie ver­fü­gen, ist diese Her­stel­ler­ga­ran­tie direkt bei den Her­stel­lern gel­tend zu machen.

Im Fall einer Garan­tie­zu­sa­ge durch JMW beginnt die Frist zur Gel­tend­ma­chung des Garan­tie­an­spruchs mit Über­ga­be zu lau­fen. Der Garan­tie­an­spruch ver­jährt sechs Mona­te ab Kennt­nis des Auf­trag­ge­bers vom Ein­tritt des Garan­tie­falls, spä­tes­tens aber mit Ablauf der Garantiefrist.

Geht aus der Garan­tie­zu­sa­ge der Inhalt der Garan­tie nicht her­vor, dann haf­tet JMW für die gewöhn­lich vor­aus­ge­setz­ten Eigenschaften.

8.4. Gewähr­leis­tung. Gegen­über Unter­neh­mern ist das Recht auf Gewähr­leis­tung auf 6 Mona­te und das Recht zum Gewähr­leis­tungs-Regress auf 12 Mona­te ab Über­ga­be beschränkt bzw. bei gebrauch­ten Waren voll­stän­dig ausgeschlossen.

Unter­neh­mern steht das Recht auf Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch bzw. bei nicht wesent­li­chen Män­geln auch auf Preis­min­de­rung oder bei wesent­li­chen Män­geln auch auf Wand­lung nach Wahl von JMW zu. Durch die Behe­bung des Man­gels wird die Gewähr­leis­tungs­frist bei Unter­neh­mern weder ver­län­gert noch beginnt sie für den von der Män­gel­be­he­bung betrof­fe­nen Leis­tungs­teil neu zu laufen.

8.5. Irr­tum, Ver­kür­zung über die Hälf­te. Gegen­über Unter­neh­mern ist das Recht zur Anfech­tung wegen Irr­tums und wegen Ver­kür­zung über die Hälf­te ausgeschlossen.

8.6. Scha­den­er­satz und sons­ti­ge Ansprü­che. Scha­den­er­satz­an­sprü­che und Ansprü­che auf­grund ande­rer Haf­tungs­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re Regress­an­sprü­che, des Auf­trag­ge­bers sind aus­ge­schlos­sen, soweit diese bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern nicht auf krass gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz bzw. bei Ver­trä­gen mit Kon­su­men­ten nicht auf gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz von JMW beruhen.

Der­ar­ti­ge Ansprü­che von Unter­neh­mern ver­fal­len in sechs Mona­ten ab Kennt­nis des Scha­dens und des Schä­di­gers; jeden­falls aber nach drei Jah­ren ab der Verletzungshandlung.

Von die­sem Haf­tungs­aus­schluss sind Ansprü­che auf­grund von Per­so­nen­schä­den und auf­grund von ande­ren nicht dis­po­si­ti­ven Haf­tungs­vor­schrif­ten ausgenommen.

8.7. Beweis­last. Eine Beweis­last­um­kehr zu Las­ten von JMW ist bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern aus­ge­schlos­sen. Ins­be­son­de­re das Vor­lie­gen des Man­gels zum Über­ga­be­zeit­punkt, der Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels, die Recht­zei­tig­keit der Män­gel­rü­ge sowie das Vor­lie­gen und der Grad eines Ver­schul­dens sind vom Auf­trag­ge­ber zu beweisen.

8.8. Nach­frist. Im Fall der nicht ver­ein­ba­rungs­ge­mä­ßen Ver­trags­er­fül­lung sind Unter­neh­mer erst dann zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen berech­tigt, wenn diese JMW schrift­lich eine ange­mes­se­ne, zumin­dest aber vier­zehn­tä­gi­ge Nach­frist gewährt haben. Dies gilt auch für die Auf­lö­sung des Ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund.

8.9. Ver­trags­rück­tritt. Ein Ver­trags­rück­tritt durch den Auf­trag­ge­ber ist schrift­lich, sofern der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer ist, mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs, zu erklären.

9. Wider­rufs­recht von Kon­su­men­ten & Online Streitbeilegung

9.1. Wider­rufs­recht. Kon­su­men­ten haben im Fern­ab­satz und bei außer­halb der Geschäfts­räu­me geschlos­se­nen Ver­trä­gen das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den den Ver­trag zu widerrufen.

9.2. Wider­rufs­frist. Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage

  • im Falle eines Dienst­leis­tungs­ver­trags ab dem Vertragsabschluss
  • im Falle eines Ver­tra­ges über die Lie­fe­rung von Waren ab dem Tag, an dem der Kon­su­ment oder ein von ihm benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die Waren in Besitz genom­men hat;
  • im Falle eines Ver­trags über meh­re­re Waren, die der Kon­su­ment im Rah­men einer ein­heit­li­chen Bestel­lung bestellt hat und die getrennt gelie­fert wer­den, ab dem Tag an dem der Kon­su­ment oder ein von ihm benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die letz­te Ware in Besitz genom­men hat;
  • im Falle eines Ver­trags über die Lie­fe­rung einer Ware in meh­re­ren Teil­sen­dun­gen oder Stü­cken, ab dem Tag, an dem der Kon­su­ment oder ein von ihm benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die letz­te Teil­sen­dung oder das letz­te Stück in Besitz genom­men hat;
  • im Falle eines Ver­trags zur regel­mä­ßi­gen Lie­fe­rung von Waren über einen fest­ge­leg­ten Zeit­raum hin­weg, ab dem Tag, an dem der Kon­su­ment oder ein von ihm benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die erste Ware in Besitz genom­men hat.

Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Kon­su­men­ten die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absenden.

9.3. Erklä­rung des Wider­rufs. Um das Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Kon­su­men­ten JMW [jmw inno­va­ti­on GmbH, Itz­lin­ger Haupt­stra­ße 18, 5020 Salz­burg, Tel 0662/243301–0, Fax 0662/243301–9, office@erfinderberatung.com] mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z.B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief, Fax oder E- Mail) über ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Kon­su­men­ten kön­nen dafür das bei­gefüg­te Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar ver­wen­den, das jedoch nicht vor­ge­schrie­ben ist.

9.4. Mus­ter-Wider­rufs-For­mu­lar. (Um den Ver­trag zu wider­ru­fen, ist bitte die­ses For­mu­lar aus­fül­len und zurückzusenden.)

An die
jmw inno­va­ti­on GmbH
Itz­lin­ger Haupt­stra­ße 18
A‑5020 Salzburg
Tel 0662/243301–0 / Fax 0662/243301–9
office@erfinderberatung.com

Hier­mit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abge­schlos­se­nen Ver­trag über den Kauf der fol­gend en Waren (*)/die Erbrin­gung der fol­gen­den Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)
Erhal­ten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unter­schrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mit­tei­lung auf Papier)

Datum

(*) Unzu­tref­fen­des streichen.

9.5. Fol­gen des Wider­rufs. Wenn Kon­su­men­ten einen Ver­trag wider­ru­fen, hat JMW alle Zah­lun­gen, die JMW vom Kon­su­men­ten erhal­ten hat, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass der Kon­su­ment eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von JMW ange­bo­te­ne, güns­tigs­te Stan­dard­lie­fe­rung gewählt hat), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über den Wider­ruf die­ses Ver­trags bei JMW ein­ge­gan­gen ist. Für diese Rück­zah­lung ver­wen­det JMW das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das der Kon­su­ment bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt hat, es sei denn, mit dem Kon­su­men­ten wurde aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den dem Kon­su­men­ten wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berechnet.

Der Kon­su­ment hat die Waren unver­züg­lich und in jedem Fall spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag, an dem der Kon­su­ment JMW über den Wider­ruf die­ses Ver­trags unter­rich­tet, an JMW zurück­zu­sen­den oder zu über­ge­ben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kon­su­ment die Waren vor Ablauf der Frist von vier­zehn Tagen absendet.

JMW kann die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis JMW die Waren wie­der zurück­er­hal­ten hat oder bis der Kon­su­ment den Nach­weis erbracht hat, dass der Kon­su­ment die Waren zurück­ge­sandt hat, je nach­dem, wel­ches der frü­he­re Zeit­punkt ist.

Der Kon­su­ment trägt die unmit­tel­ba­ren Kos­ten der Rück­sen­dung der Waren.

Der Kon­su­ment muss für einen etwa­igen Wert­ver­lust der Waren nur auf­kom­men, wenn die­ser Wert­ver­lust auf einen zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, Eigen­schaf­ten und Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­di­gen Umgang mit ihnen zurück­zu­füh­ren ist.

9.6. Aus­schluss des Wider­rufs­rechts. Der Kon­su­ment hat unter ande­rem kein Rück­tritts­recht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen oder außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen, einen Betrag von 50 EUR über­stei­gen­den Ver­trä­gen über:

  1. Waren, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tio­nen ange­fer­tigt wer­den oder ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se zuge­schnit­ten sind,
  2. Waren, die nach ihrer Lie­fe­rung auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit untrenn­bar mit ande­ren Gütern ver­mischt wurden,
  3. Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten oder Illus­trier­te mit Aus­nah­me von Abon­ne­ment-Ver­trä­gen über die Lie­fe­rung sol­cher Publikationen,
  4. Dienst­leis­tun­gen, wenn JMW – auf Grund­la­ge eines aus­drück­li­chen Ver­lan­gens des Kon­su­men­ten sowie einer Bestä­ti­gung des Kon­su­men­ten über des­sen Kennt­nis vom Ver­lust des Rück­tritts­rechts bei voll­stän­di­ger Ver­trags­er­fül­lung – noch vor Ablauf der Rück­tritts­frist mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung begon­nen hatte und die Dienst­leis­tung sodann voll­stän­dig erbracht wurde.

9.7. Online Streit­bei­le­gungs­platt­form. Zur Schlich­tung von Strei­tig­kei­ten hat die EU eine „Online Streit­bei­le­gungs­platt­form“ (ec.europa.eu/odr) errich­tet. JMW ent­schei­det über eine Teil­nah­me an einem Streit­schlich­tungs­ver­fah­ren im Ein­zel­fall. Bei Fra­gen zur Streit­schlich­tung steht JMW unter office@erfinderberatung.com zur Verfügung.

10. Schluss­be­stim­mun­gen

10.1. Anzu­wen­den­des Recht. Auf die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und JMW ist aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss der inter­na­tio­na­len Ver­wei­sungs­nor­men anzu­wen­den. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den keine Anwendung.

10.2. Zwin­gen­des Ver­brau­cher­recht. Bei Geschäf­ten mit einem Kon­su­men­ten sind zwin­gen­de ver­brau­cher­schüt­zen­de Vor­schrif­ten des Hei­mat­lan­des des Kon­su­men­ten anzu­wen­den, wenn JMW seine beruf­li­che und gewerb­li­che Tätig­keit auf das Hei­mat­land des Kon­su­men­ten aus­ge­rich­tet hat.

10.3. Gerichts­stand. Als Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen JMW und Unter­neh­mern wird das sach­lich zustän­di­ge öster­rei­chi­sche Gericht in Salz­burg ver­ein­bart. JMW ist aber auch zur Klage am all­ge­mei­nen Gerichts­stand von JMW und des Unter­neh­mers berechtigt.